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Auf Grund technischer Probleme können noch nicht alle Ärzte an dem elektronischen Verfahren teilnehmen. Deshalb ist ein Abruf der eAU erst ab Januar 2023 für Arbeitgeber verpflichtend.
Quelle: Bundesgesetzblatt
Bis Juni 2022 werden weiterhin höhere Leistungssätze ab dem vierten bzw. siebenten Bezugsmonat berücksichtigt. Sozialversicherungsbeiträge werden nur noch pauschal in Höhe von 50 Prozent erstattet, wenn sich der Betroffene in einer geförderten Weiterbildung befindet.
Quelle: Bundesgesetzblatt
Nach dem am 18.03.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten "Gesetz zur Verlängerung der Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen" ist es bis zum Ablauf des 23.09.2022 weiterhin möglich, Entschädigungszahlungen für erwerbstätige Sorgeberechtigte nach §56 (1a) IfSG zu leisten. Alternativ besteht bis einschließlich 23.09.2022 die Möglichkeit, die Zahlung von Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn ein Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat.
Quellen: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie Bundesgesetzblatt
Mit der neuen Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung - KugverlV) werden die bis zum 31.12.2021 in der bisherigen Kurzarbeitergeld-Verordnung und Kurzarbeitergeld-Bezugsdauerverordnung geregelten Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld um weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert.
Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt ab Januar 2022 nur in Höhe von 50 Prozent. Weitere 50 Prozent werden durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen, sofern sich der Arbeitnehmer in einer geförderten Weiterbildung befindet.
Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie Bundesgesetzblatt
Nachdem der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung über mehrere Jahre konstant gehalten werden konnte, kommt es zum 01.01.2022 zu einer Anhebung. Von der Anhebung sind jedoch nur kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr betroffen. Im Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsentwicklungsgesetz - GVWG) hat der Gesetzgeber den sogenannten Kinderlosenzuschlag mit Wirkung ab 01.01.2022 um 0,1 Prozentpunkte auf 0,35 Prozent angehoben. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 19.07.2021.
Quellen: Sozialversicherung kompetent und Bundesgesetzblatt