So finden Sie uns
Consulting GmbH
Dürrweitzschen
Obstland-Straße 48
04668 Grimma
Telefon: (03 43 86) 502 0
Am 11.06.2021 wurde der Beschluss über die Feststellung des Fortbestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gefasst.
Somit können auch über den 30.06.2021 hinaus Entschädigungszahlungen für erwerbstätige Sorgeberechtigte nach §56 (1a) IfSG geleistet werden.
Quelle: Bundesgesetzblatt
Das Bundeskabinett beschloss am 09.06.2021 die Dritte Verordnung über die Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung.
Sowohl die erleichterten Zugangsvoraussetzungen zur Kurzarbeit, als auch die pauschale Erstattung der SV-Beiträge werden bis zum 30.09.2021 verlängert.
Der Zahlungszeitraum für die Corona-Prämie ist bis zum 31.03.2022 verlängert worden.
Der steuerfreie Betrag von 1.500 Euro gilt für den Gesamtzeitraum unverändert. Es handelt sich lediglich um eine Fristverlängerung!
Sofern Sie diesen Betrag noch nicht komplett genutzt haben, können Sie noch bis März 2022 die Prämie auszahlen.
Bis zum 31.05.2021 war die Zeitgrenze für kurzfristig Beschäftigte in Abhängigkeit zu prüfen, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird.
Auf Grund eines Urteils des Bundessozialgerichtes vom 24. November 2020 (B 12 KR 34/19 R, USK 2020-57) wird diese Betrachtungsweise geändert. Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung. Danach liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung entweder auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und bei einem monatlichen Arbeitsentgelt über 450 Euro nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht. In der Konsequenz sind demnach auch die Voraussetzungen der Kurzfristigkeit bei einer im Voraus befristeten und an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübten Beschäftigung erfüllt, wenn diese im Laufe des Kalenderjahres zwar auf mehr als drei Monate im Voraus nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen diesem Urteil und halten an ihrer anderslautenden bisherigen Rechtsauffassung spätestens ab 1. Juni 2021 nicht mehr fest. Die Geringfügigkeits-Richtlinien werden in diesem Zusammenhang zeitnah angepasst.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Am 31.05.2021 wurde das Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes veröffentlicht.
In diesem ist präzisiert worden, bei welchem Personenkreis sich die Ausweitung der Dauer der geringfügigen Beschäftigung 2021 auswirkt.
Quelle: Bundesgesetzblatt und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See