Neue Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen in der Landwirtschaft

Ab dem 01.01. 2026 werden die Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte teilweise angehoben. Durch das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) ist eine kurzfristige Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage versicherungsfrei, sofern diese Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. In allen anderen Branchen gelten weiterhin die Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.

Aktivrente

Am 23.12.2025 wurde das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht. Damit besteht ab 01.01.2026 besteht die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer ab Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 2.000,00 Euro pro Monat steuerfrei verdienen können. Grundvoraussetzung ist, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen sind ausgeschlossen. Eine Aufteilung der 2.000,00 Euro auf mehrere Beschäftigungen ist nicht möglich. Die Aktivrente unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

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