Abrechnen von Kurzarbeit im Programm HSC-LohnPlus
Die von der Regierung geplanten Änderungen werden in Kürze in HSC-LohnPlus eingearbeitet. Um Kurzarbeitergeld im Programm abrechnen zu können, benötigen Sie das Modul "Kurzarbeitergeld". Die vom Gesetzgeber geplanten Änderungen werden nach Veröffentlichung zeitnah umgesetzt.
Allgemeine Informationen
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird. Kurzarbeit kann bei der Bundesagentur für Arbeit online angemeldet werden.
Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld geplant
Das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" sieht vor, dass, sofern auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, ein Betrieb bereits Kurzarbeit anmelden kann, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten.