Consulting GmbH
Dürrweitzschen
Obstland-Straße 48
04668 Grimma
Telefon: (03 43 86) 502 0
Die informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) teilt mit, dass über Pfingsten alle Server an einen neuen Standort umziehen. Die Systeme werden deshalb am Freitag, den 06. Juni 2025 ab ca. 12:00 Uhr heruntergefahren und sind bis einschließlich 09. Juni 2025 nicht erreichbar. In diesem Zeitraum können keine manuelle und automatische Stammdaten-Updates durchgeführt und keine neuen Zertifikate beim ITSG-Trustcenter beantragt und abgeholt werden.
Ab Dienstag, den 10. Juni 2025 sollen alle Anwendungen wieder zur Verfügung stehen.
Es wird empfohlen, Meldungen vor oder nach den Wartungsarbeiten zu versenden!
Ab 01.06.2025 besteht für Arbeitnehmerinner, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche (SSW) erleiden, ein gestaffeltes Beschäftigungsverbot. Dieses umfasst 2 Wochen ab der 13. SSW 6 Wochen, ab der 17. SSW bzw. 8 Wochen ab der 20. SSW, sofern sie sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. In diesem Zeitraum wird Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse und durch den Arbeitgeber ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geleistet.
Quelle: Bundesgesetzblatt
In der Sitzung des Bundeskabinetts vom 24.06.2024 wurde beschlossen, dass der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für 2024 angepasst werden. Hierzu wurde inzwischen der Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Berücksichtigung der erhöhten Freibeträge soll voraussichtlich mit der Abrechnung Dezember 2024 erfolgen.
Quelle: Bundesfinanzministerium
Beenden Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis untermonatig und wechseln in ein Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber, besteht die Möglichkeit, als Ende der Berufsausbildung den letzten Tag des Monats, in dem die Ausbildung endet, zu melden.
In dem Fall ist es erst im Folgemonat notwendig, die Umschlüsselung vom Personengruppenschlüssel (PGS) 102 bzw. 121 auf PGS 101 vorzunehmen. Ein Personalnummernwechsel ist daher nicht notwendig.
Quelle: Gesetzte im Internet.
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Durchdachte Lösungen sind die besten