Die Bundeszentrale für Steuern (BZSt) informiert nochmals darüber, wie vorzugehen ist, wenn es im Rahmen des Datenaustausches zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) Abweichungen zwischen der Rückmeldung und anderen Informationen/Nachweisen der Elterneigenschaft kommt. Zu Differenzen kann es kommen, da der steuerrechtliche Datenbestand nicht alle sozialrechtlichen Fallgestaltungen abbilden kann. Die Sachverhalte, die zu solchen Abweichungen führen können, sind in den Gemeinsamen Grundsätzen unter Punkt 3.2. beschrieben.
Liegen Ihnen als beitragsabführende Stelle abweichende Informationen vor, sind diese zu verwenden, wenn entsprechende Nachweise eingereicht wurden. Sofern noch keine Nachweise vorliegen, ist eine Aufklärung über den den betreffenden Mitarbeiter vorzunehmen. In Fällen, in denen laut BZSt keine Elterneigenschaft vorliegt und die Kinder vor dem Jahr 1993 geboren sind, ist eine Klärung durch den Mitarbeiter über das BZSt nicht möglich, da die Daten dort nicht nachgepflegt werden können.
Wurden die Elterneigenschaft und Kinderzahl anhand geeigneter Nachweise bestätigt, sind diese Angaben für die Bemessung der Pflegeversicherung zu verwenden. Eine Information an das BZSt über die Abweichungen ist nicht notwendig.