Mutterschutzanpassungsgesetz

Ab 01.06.2025 besteht für Arbeitnehmerinner, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche (SSW) erleiden, ein gestaffeltes Beschäftigungsverbot. Dieses umfasst 2 Wochen ab der 13. SSW 6 Wochen, ab der 17. SSW bzw. 8 Wochen ab der 20. SSW, sofern sie sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. In diesem Zeitraum wird Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse und durch den Arbeitgeber ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geleistet. 

Quelle: Bundesgesetzblatt


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