Neue Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen in der Landwirtschaft

Ab dem 01.01. 2026 werden die Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte teilweise angehoben. Durch das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) ist eine kurzfristige Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage versicherungsfrei, sofern diese Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. In allen anderen Branchen gelten weiterhin die Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.

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