Consulting GmbH
Dürrweitzschen
Obstland-Straße 48
04668 Grimma
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Beenden Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis untermonatig und wechseln in ein Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber, besteht die Möglichkeit, als Ende der Berufsausbildung den letzten Tag des Monats, in dem die Ausbildung endet, zu melden.
In dem Fall ist es erst im Folgemonat notwendig, die Umschlüsselung vom Personengruppenschlüssel (PGS) 102 bzw. 121 auf PGS 101 vorzunehmen. Ein Personalnummernwechsel ist daher nicht notwendig.
Quelle: Gesetzte im Internet.
Die Bundeszentrale für Steuern (BZSt) informiert nochmals darüber, wie vorzugehen ist, wenn es im Rahmen des Datenaustausches zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) Abweichungen zwischen der Rückmeldung und anderen Informationen/Nachweisen der Elterneigenschaft kommt. Zu Differenzen kann es kommen, da der steuerrechtliche Datenbestand nicht alle sozialrechtlichen Fallgestaltungen abbilden kann. Die Sachverhalte, die zu solchen Abweichungen führen können, sind in den Gemeinsamen Grundsätzen unter Punkt 3.2. beschrieben.
Liegen Ihnen als beitragsabführende Stelle abweichende Informationen vor, sind diese zu verwenden, wenn entsprechende Nachweise eingereicht wurden. Sofern noch keine Nachweise vorliegen, ist eine Aufklärung über den den betreffenden Mitarbeiter vorzunehmen. In Fällen, in denen laut BZSt keine Elterneigenschaft vorliegt und die Kinder vor dem Jahr 1993 geboren sind, ist eine Klärung durch den Mitarbeiter über das BZSt nicht möglich, da die Daten dort nicht nachgepflegt werden können.
Wurden die Elterneigenschaft und Kinderzahl anhand geeigneter Nachweise bestätigt, sind diese Angaben für die Bemessung der Pflegeversicherung zu verwenden. Eine Information an das BZSt über die Abweichungen ist nicht notwendig.
Die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) nimmt im Rahmen der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) Sendungen an.
Aufgrund außerplanmäßiger Wartungsarbeiten am 10.07.2025 können in der Zeit von ca. 5:30 Uhr bis ca. 13:00 Uhr keine euBP-Daten angenommen werden. Die Verarbeitung und Nachverarbeitung bereits eingegangener Sendungen wird am 09.07.2025 um ca. 19:00 Uhr gestoppt und am 10.07.2025 um ca. 13:30 Uhr wieder gestartet.
Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 beschlossen, dass der Mindestlohn 2026 auf 13,90 Euro und 2027 auf 14,60 Euro steigen soll. Diese Anpassung muss noch durch Rechtsverordnung der Bundesregierung verbindlich gemacht werden.
Diese Änderungen ziehen auch die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze nach sich. Die Grenze würde sich somit in 2026 auf 603,00 Euro und in 2027 auf 633,00 Euro erhöhen.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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